Die Zugänglichkeit in öffentlichen französischen Schwimmbädern wird hauptsächlich durch dasGesetz n°2005-102 vom 11. Februar 2005 geregelt, das die Verpflichtung zur Zugänglichkeit für Menschen mit empfohlenen Begriffen festlegt. Dieses Gesetz, das durch die Verordnung n°2014-1090 und ihre Ratifizierung im Jahr 2015 ergänzt wurde, verstärkt den Grundsatz der universellen Zugänglichkeit für alle öffentlichen Einrichtungen (ERP).
Außerdem legt der Code de la construction et de l'habitation (CCH) technische Anforderungen und Anforderungen an die Zugänglichkeit von öffentlichen Schwimmbädern fest, die sicherstellen, dass sowohl Neubauten als auch Anpassungen bestehender Einrichtungen für alle Nutzer zugänglich und sicher sind. Das CCH regelt Aspekte wie zugängliche Wege, angepasste Umkleideräume, Beschilderung und die allgemeine Sicherheit der Einrichtungen und ergänzt damit den rechtlichen Rahmen für die Zugänglichkeit und den Bau öffentlicher Schwimmbäder in Frankreich.
Schlüsselelemente der Vorschriften für öffentliche Schwimmbäder
- Barrierefreier Zugang und Verkehr.
- Systeme für den Einstieg ins Wasser (Sessellift, Plattform oder Rampe).
- Angepasste Umkleideräume und Toiletten.
- Sichtbare und klare Beschilderung.
Diese Anforderungen gewährleisten, dass jeder, unabhängig von seiner Mobilität, die Einrichtungen unabhängig und sicher nutzen kann.
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