Für Schwimmbäder, die sich im Besitz von Anwohnervereinigungen (copropriétés) befinden, konzentrieren sich die französischen Vorschriften auf zwei Hauptaspekte: Sicherheit und, in geringerem Maße, Zugänglichkeit. Im Gegensatz zu öffentlichen Schwimmbädern gelten diese Einrichtungen nicht als ERP, wenn sie ausschließlich von Anwohnern genutzt werden, so dass die Verpflichtung zur Zugänglichkeit nicht automatisch besteht.
Rechtlicher Rahmen und Anforderungen
- Vorgeschriebene Sicherheitsvorrichtungen: Tore, Alarme, Abdeckungen oder Barrieren zum Schutz vor Ertrinken, wie in den nationalen Vorschriften vorgesehen.
- Bau- und Wohnungsgesetzbuch (CCH): Regelt Genehmigungen und Voranmeldungen für Bau- oder Renovierungsarbeiten. Hier können Sie die Vorschriften nachlesen>
- Eigentumsvorschriften: Bestimmen die Entscheidungen in einer Versammlung zur Durchführung von Verbesserungen oder Zugänglichkeitsanlagen.
Zugänglichkeit in Schwimmbädern im Miteigentum
Obwohl es keine gesetzliche Verpflichtung zur allgemeinen Zugänglichkeit gibt, entscheiden sich viele Gemeinden dafür, Lösungen zu installieren, die die Nutzung des Schwimmbads durch alle Bewohner, einschließlich Personen mit eingeschränkter Mobilität, ermöglichen. Für den Fall, dass das Schwimmbad öffentlich zugänglich ist (z. B. bei touristischen Vermietungen), gelten die gleichen Regeln wie für den ÖGD.
ACCESS-Lösung: Hydraulische Poollifte für Bewohnervereinigungen
ACCESS bietet hydraulische Poollifte an, die den Zugang auf sichere und autonome Weise erleichtern, ohne dass größere Arbeiten oder hohe Wartungskosten erforderlich sind. Diese Lösung ermöglicht es Bewohnerverbänden, die Integration und den Komfort aller ihrer Bewohner zu verbessern.
Erfahren Sie mehr über den ACCESS B5 Pool-Lift
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Französische Zugänglichkeitsvorschriften für öffentliche Schwimmbäder
Französische Zugänglichkeitsvorschriften für öffentliche Schwimmbäder
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